Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im SGB II (Hartz IV) - Sofort rückwirkende Ansprüche sichern

Am 05.11.2019 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV. Das Problem dabei: Sobald das Urteil verkündet ist, können aufgrund einer Spezialvorschrift im SGB II keine rückwirkenden Ansprüche bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten mehr geltend gemacht werden, sollten die Möglichkeiten der Sanktionierung ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Ein vor der Urteilsverkündung gestellter Überprüfungsantrag würde jedoch für die Jahre 2018 und 2019 gegebenenfalls Ansprüche der Sanktionierten sichern. Dieser Überprüfungsantrag wäre vor dem 05.11.2019 beim Jobcenter einzureichen.

Gerhard Schrader von der LAG Soziales der LINKEN Niedersachsen führt hierzu aus: „Ich kann nur jedem in 2018 oder 2019 Sanktionierten empfehlen, den Überprüfungsantrag jetzt unbedingt zu stellen. Denn nur durch den Überprüfungsantrag sichern sich die Sanktionierten rückwirkend ihre Ansprüche, sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionen ganz oder teilweise kippen“.

Tacheles hat hierzu einen Musterüberprüfungsantrag zur Verfügung gestellt.

https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf